Allgemeine Geschäftsbedingungen

Axt und Späne, Oliver Fuchs, Lausitzer Straße 36, 10999 Berlin
Gültig seit Mai 2004

1. Geltungsbereich

  • Unseren Angeboten, Bestätigungen, Verträgen und Lieferungen liegen ausschließlich unsere nachstehenden Bedingungen zugrunde. Abweichende Bedingungen des Käufers oder anderweitige Abreden bei oder nach Vertragsabschluß werden nur mit schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam.

2. Angebote

  • Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich zuzüglich der am Tage gültigen Umsatzsteuer. An die abgegebenen Preise halten wir uns 6 Wochen gebunden.
  • Bei Bestellungen bzw. Schriftwechsel ist unsere Angebots-Nr. anzugeben. Erteilte Aufträge werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung oder durch Leistung oder Rechnungserteilung wirksam. Ergänzungen und Änderungen des Auftrages durch den Käufer bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
  • Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte, Farbtöne und technische Daten, die in Zeichnungen, Entwürfen und anderen Drucksachen enthalten sind, stellen branchenübliche Annäherungswerte dar.

3. Überlassene Unterlagen

  • An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

4.Lieferungen

  • Ein Lieferzeitpunkt oder eine Lieferfrist sind nur dann vereinbart, wenn diese von uns schriftlich bestätigt sind. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  • Kann eine Lieferung aufgrund höherer Gewalt oder aus einem sonst nicht von uns zu vertretenden Ereignis (Streik oder Aussperrung) nicht vorgenommen werden oder verzögert sich die Lieferung bei uns oder bei unserem Lieferanten aus einem solchen Grund, so sind wir für die Dauer ihrer Auswirkungen oder einer hierdurch bedingten Unmöglichkeit der Lieferung von der Lieferverpflichtung befreit; ein Verzug unserer seits kann während dieser Zeit nicht eintreten.
  • Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
  • Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Befindet der Käufer sich im Annahmeverzug, so trägt er die anfallenden Lagerkosten. Die Einlagerung erfolgt auf seine Gefahr. Mit Annahmeverzug wird die Forderung unter Aufhebung anderer schriftlicher Vereinbarungen sofort fällig. Bis zum Ausgleich dieser Forderung steht uns ein Zurückhaltungsrecht zu.
  • Der Käufer ist zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfristen erst dann berechtigt, wenn eine von ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstrichen ist. Angemessen ist eine Nachfrist von mindestens vier Wochen.
  • Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
  • Sofern nicht ausdrücklich ausgeschlossen, sind wir zu Teilleistungen berechtigt.

5. Preise

  • Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Fertigungsstätte ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Vereinbarte Festpreise verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer für die im Angebotstext definierte Leistung.
  • Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

6. Datenspeicherung

  • Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenden Daten über Sie – gleich ob diese von Ihnen oder von Dritten stammen – im Sinne des Bundesdatenschutzgesetztes § 26 mit Hilfe unserer EDV-Anlage zu verarbeiten. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, alle firmeninternen Informationen, die im Rahmen der Auftragsabwicklung bekannt werden, vertraulich zu behandeln.

7. Zahlungsbedingungen

  • Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  • Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, vom Käufer Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 12% p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  • Bei Annahme von Aufträgen setzen wir die Kreditwürdigkeit unserer Käufer voraus. Bei Bekannt werden von Gründen, die Anlass zu berechtigtem Zweifel an der ordnungsgemäßen Zahlung seitens des Abnehmers bieten, z.B. Vergleichsverfahren, unmittelbar bevorstehende Zahlungseinstellungen und Insolvenzanträge, sind wir berechtigt, noch nicht erfolgte Lieferungen zurückzuhalten und nur gegen Vorauskasse zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies entbindet den Käufer nicht von seinen Verpflichtungen aus den von uns bereits erfüllten Teilen des Vertrages.

8. Eigentumsvorbehalt

  • Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer und bis zur Einlösung der dafür gegebenen Wechsel und Schecks unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
  • In Falle eines Zahlungsverzuges kann der Verkäufer jederzeit von seinem Eigentumsvorbehalt gebrauch machen, in Form von Weiterveräußerung, Rückforderung der Ware oder Warensicherstellung durch Dritte. Dies kann erfolgen nach schriftlicher Zahlungserinnerung und Stellung einer Angemessenen Frist. Hierzu hat der Käufer die gelieferte Ware dem Verkäufer in Unbeschadetem Zustand zu übergeben bzw. dem Verkäufer Zutritt zu den Räumlichkeiten in denen die Ware gelagert bzw. aufgestellt ist zu gewähren. Bei Geltungmachung des Eigentumsvorbehaltes verfallen alle bereits geleisteten An- und Teilzahlungen bzw. werden als Aufwandsentschädigung und Demontage- sowie Rückholungspauschale angesehen.
  • Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Der Käufer ist zur Einziehung dieser Forderungen so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Drittschuldner anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen.
  • Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die gelieferte Ware verarbeitet oder mit anderen Sachen verbunden, so erlischt unser Eigentum dadurch nicht, sondern wir werden Miteigentümer der neuen Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren weiter veräußert, so gilt die oben vereinbarte Voraussetzung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
  • Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Ware auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.

9. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung

  • Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit – schriftlich mitgeteilt werden.
  • Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumäl;ngel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
  • Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  • Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, über mäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  • Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  • Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
  • Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  • Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes.
  • Gerichtsstand bei Streitigkeiten mit Bestellern, die Kaufleute i.S.d. §§1 bis 6 HGB, juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder öffenlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, am Firmen- oder Wohnsitz des Käufers zu klagen. Für den Fall, dass der Käufer nicht Kaufmann ist, gilt unser Firmensitz als Gerichtsstand für das Mahnverfahren vereinbart.
  • Es gilt deutsches Recht (BGB und HGB).

11. Verbindlichkeit des Vertrages

  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen, gleich aus welchen Gründen, unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen voll wirksam.